Verkaufsoffene Sonntage in Witten
1 kommender Termin in Witten, an denen Geschäfte sonntags öffnen dürfen – mit Bereich, Anlass und Quelle.
Quellen geprüft am 07.10.2026.
Nächster Termin
Sonntag, 20. Dezember 2026
Witten (Bereich in Quelle nicht angegeben)
Teilweise noch unter Vorbehalt – Details in der Liste.
Dezember 2026
So, 20.12.2026
Witten
- Witten (Bereich in Quelle nicht angegeben)Anlass und Uhrzeit: siehe Quelle„voraussichtlicher Termin“ unter Vorbehalt laut Stadtmarketing Witten; Änderungsverordnung 2026 im Online-Ortsrecht noch nicht eingepflegtQuelle: stadtmarketing-witten.de · Stand 07.10.2026
Häufige Fragen
Wann ist der nächste verkaufsoffene Sonntag in Witten?
Der nächste verkaufsoffene Sonntag in Witten ist am Sonntag, 20. Dezember 2026 – geöffnet ist in diesem Bereich: Witten (Bereich in Quelle nicht angegeben). Hinweis: „voraussichtlicher Termin“ unter Vorbehalt laut Stadtmarketing Witten; Änderungsverordnung 2026 im Online-Ortsrecht noch nicht eingepflegt.
Welche verkaufsoffenen Sonntage gibt es 2026 noch in Witten?
Noch 1 Termin in 2026: 20. Dezember 2026.
Verkaufsoffene Sonntage 2027 in Witten: Gibt es schon Termine?
Noch nicht. Die Termine für 2027 legt die Stadt meist im Herbst oder Winter per Verordnung fest – wir tragen sie ein, sobald sie veröffentlicht sind.
Wie lange haben die Geschäfte in Witten am verkaufsoffenen Sonntag geöffnet?
In NRW dürfen Geschäfte an einem verkaufsoffenen Sonntag höchstens fünf Stunden öffnen, meist zwischen 13 und 18 Uhr. Die Öffnung gilt nur in dem freigegebenen Bereich, nicht in der ganzen Stadt.
Wie viele verkaufsoffene Sonntage sind in NRW erlaubt?
Nach dem Ladenöffnungsgesetz NRW (§ 6 LÖG) darf eine Gemeinde höchstens acht Sonntage im Jahr freigeben, je Stadtteil höchstens vier, und nur aus einem Anlass wie einem Markt, Fest oder einer Messe. Advents- und Feiertage sind teilweise ausgeschlossen.
Was erlaubt das Ladenöffnungsgesetz NRW?
Sonntagsöffnungen regelt in NRW § 6 des Ladenöffnungsgesetzes (LÖG NRW). Seit der Änderung durch das „Entfesselungspaket I“ (Gesetz vom 22. März 2018, in Kraft seit 30. März 2018) gilt:
- Höchstens acht Sonn- oder Feiertage im Jahr, die nicht unmittelbar aufeinander folgen dürfen. Die Stadt kann die Öffnung auf bestimmte Bezirke, Ortsteile oder Handelszweige beschränken; in einer Gemeinde dürfen insgesamt aber nicht mehr als 16 Sonn- und Feiertage freigegeben werden.
- Ab 13 Uhr, höchstens fünf Stunden – deshalb meist 13 bis 18 Uhr. Auf den Hauptgottesdienst ist Rücksicht zu nehmen.
- Nur im öffentlichen Interesse, etwa im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten oder Messen, zur Stärkung des Einzelhandels und der Zentren, zur Belebung der Innenstädte oder für die überörtliche Sichtbarkeit der Stadt. Findet die Öffnung am selben Tag und in räumlicher Nähe zu einer örtlichen Veranstaltung statt, wird der Zusammenhang vermutet.
- Ausgenommen sind die stillen Feiertage (Karfreitag, Allerheiligen, Volkstrauertag, Totensonntag), Ostersonntag, Pfingstsonntag, der 1. und 2. Weihnachtstag sowie der 1. Mai, der 3. Oktober und der 24. Dezember, wenn sie auf einen Sonntag fallen.
- Advent: Gibt die Stadt das ganze Stadtgebiet frei, darf nur ein Adventssonntag dabei sein; bei Freigaben für einzelne Bezirke einer je Bezirk, insgesamt höchstens zwei je Gemeinde.
- Freigegeben wird per Verordnung der örtlichen Ordnungsbehörde, meist vom Stadtrat beschlossen. Vorher werden Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände, Kirchen, IHK und Handwerkskammer angehört.
Gerichte prüfen diese Verordnungen streng: Immer wieder kippen Verwaltungsgerichte einzelne Termine kurzfristig, oft nach Eilanträgen der Gewerkschaft ver.di. Und ein freigegebener Sonntag heißt nur, dass Geschäfte öffnen dürfen – ob ein Laden mitmacht, entscheidet er selbst. Kurz vorher lohnt sich ein Blick auf die Seite der Stadt oder der Werbegemeinschaft.
Quellen: LÖG NRW § 6 (recht.nrw.de), GV. NRW. 2018 S. 172, Feiertagsgesetz NW § 6, Wirtschaftsministerium NRW. Keine Rechtsberatung.